10.04.2026 | Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
Abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof am 10.10.2025 (Az. IX R 4/24) entschieden, dass das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist, wenn der Nießbraucher zum Zeitpunkt des Verzichts vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt
Im Streitfall besaß die Klägerin seit 2008 ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem Grundstück, das sie im Wege eines Vermächtnisses von ihrem verstorbenen Ehemann erhalten hatte. Eigentümer des Grundstücks waren in Erbengemeinschaft die gemeinsamen Kinder der Verstorbenen und der Klägerin. Das Grundstück war vermietet und die Klägerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG.
Im Jahr 2017 veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück mit der Bestimmung, dass erst bei Erlöschen des Nießbrauchsrechts der Kaufpreis fällig werden sollte. Im Jahr 2019 verzichtete die Klägerin auf ihr Nießbrauchsrecht.
Der BFH stellte Folgendes fest: Nutzt der Nießbraucher sein Recht dazu, das Grundstück an einen Dritten zu vermieten und hieraus Erträge zu erzielen, so stellt die für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht erhaltene Gegenleistung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Entschädigung für die entgangenen und künftig entgehenden Mieteinnahmen dar.
Ob dies auch gilt, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts nicht vom Nießbraucher vermietet war, ließ der BFH offen.
(Quelle: Bundesfinanzhof)
07.04.2026 | Unwirksamkeit von Stichtagsregelungen bei Vergütungsansprüchen für bereits erbrachte Arbeitsleistung
Das BAG entschied, dass Betriebsparteien Ansprüche auf Arbeitsentgelt für bereits erbrachte Arbeitsleistung regelmäßig nicht unter die auflösende Bedingung stellen können, dass das Arbeitsverhältnis am Ende des Bezugszeitraums noch besteht. Eine solche Stichtagsregelung verstößt gegen den Grundgedanken des § 611a Abs. 2 BGB, da sie dem Arbeitnehmer den bereits erarbeiteten Lohn entzieht, ohne dass eine Störung des Austauschverhältnisses vorliegt. Zudem erschwert eine solche Regelung dem Arbeitnehmer unangemessen die Ausübung seines Kündigungsrechts, obwohl er seine Arbeitsleistung bereits erbracht hat.
BAG vom 15. November 2023 – 10 AZR 288/22
06.11.2020 | Vorsicht bei der Befristung von Vertragsbestandteilen
Unwirksamkeit der befristeten Erhöhung der Wochenarbeitszeit einer Kirchenmusikerin – Anspruch auf Beschäftigung mit 39 statt 3,5 Stunden
Das LAG München hat entschieden, dass eine in Landshut tätige Kirchenmusikerin weiterhin mit 39 Wochenstunden zu beschäftigen ist, weil sie durch nur befristete Erhöhung der Wochenstundenzahl unangemessen benachteiligt wurde. Die Klägerin war seit 28.10.2016 unbefristet bei der beklagten Kirchengemeinde als Kirchenmusikerin mit 3,5 Wochenstunden in Teilzeit angestellt. Insgesamt waren drei Vollzeitkirchenmusiker und zwei Teilzeitkräfte beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 25.08.2017 wurde wegen der Erkrankung der 1. Organistin die Wochenstundenzahl der Klägerin befristet bis längstens 31.08.2018 auf 39 Stunden angehoben und dann wegen fortdauernder Erkrankung verlän- gert bis längstens 31.05.2019. Nachdem Anfang Oktober 2018 die 1. Organistin in Rente ging und die beiden anderen Vollzeitmusiker Ende Juli/August 2019 in den Ruhestand gehen wollten, entschied die Beklagte, künftig nur noch zwei Vollzeitmusiker zu beschäftigen. Der Arbeitsvertrag der Klägerin wur- de am 11.10.2018 dahingehend geändert, dass die Erhöhung der Wochenstundenzahl „auf Grund von betrieblichem Bedarf“ bis längstens 31.05.2019 verlängert wurde. Die Stellen für Kirchenmusiker wur- den ausgeschrieben, die Bewerbung der Klägerin abgelehnt.
Ihre Klage gegen die nur befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit hatte Erfolg. Schon das Arbeits- gericht Regensburg hat die Befristung in dem allein maßgeblichen letzten Änderungsvertrag als treu- widrig angesehen und als unangemessene Benachteiligung für unwirksam erklärt, weil bei Anschluss des Änderungsvertrages nicht zu erkennen gewesen ist, dass der betriebliche Bedarf für die erhöhte Wochenstundenzahl bei Ende der Befristung nicht mehr besteht. Der Wunsch der Beklagten, die frei werdenden Stellen auszuschreiben, um allen Kirchenmusikern die Möglichkeit einer Bewerbung zu eröffnen, stelle keinen Befristungsgrund dar.
Das LAG München hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und die Berufung der Arbeitgeberseite zurückgewiesen. Der vom Arbeitgeber formulierte Änderungsvertrag unterlag als Allgemeine Ge- schäftsbedingung der Inhaltskontrolle. Die Befristung einer Erhöhung der Arbeitszeit um mindestens 25 % einer Vollzeitbeschäftigung ist i.d.R. nur dann angemessen, wenn Umstände vorliegen, die die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt rechtfertigen würden. Vorliegend bestand weder ein vo- rübergehender betrieblicher Bedarf, noch ein sonstiger Befristungsgrund i.S von § 14 Abs. 1 TzBfG. Daher war die Befristung unwirksam. Die Kirchenmusikerin hat einen Anspruch darauf, weiterhin mit 39 Wochenstunden beschäftigt zu werden.
Quelle: Pressemitteilung LAG München – Urteil vom 20.10.2020, Az. 6 Sa 672/20